Satzung des Cannabis Social Clubs (CSC) Hanfwerk SÜD e.V.

Satzung beschlossen durch die Gründungsversammlung am 28.10.2023 in Hüfingen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

§ Präambel

Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs Hanfwerk SÜD, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsbewusste und sachkundige Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis(-produkten) für unsere Mitglieder zu ermöglichen, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind.

Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl unserer Mitglieder und der Allgemeinheit in den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den in Deutschland geltenden Gesetzen und Vorschriften. Solange der Anbau und die Abgabe von THC-haltigem Hanf weiterhin verboten sind, fokussieren wir uns auf die Förderung des Dialogs mit der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden, um ein besseres Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen.

Wir setzen uns für eine umfassende Aufklärung, mehr Transparenz und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Cannabis ein. Wir wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den illegalen Schwarzmarkt und dessen Auswirkungen entstehen, zu minimieren.

In Anerkennung dieser Ziele und Grundsätze legen wir hiermit die Satzung unseres Vereines Hanfwerk SÜD fest.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Hanfwerk SÜD.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Donaueschingen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung über den gesundheitlich, sozial und kulturell verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis. Der Verein setzt sich für eine sichere, gesetzeskonforme und nachhaltige Cannabis-Kultur ein und trägt dazu bei, das Bewusstsein für die vielfältigen Aspekte der Cannabispflanze und ihrer Verwendung zu stärken.

(2) Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern – sobald rechtlich möglich – den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.

(3) Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung ist der Anbau und Abgabe von Cannabis in Deutschland noch illegal. Der Verein unterstützt deshalb aktiv die politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen zur Legalisierung von Cannabis und für eine neue Drogenpolitik.

(4) Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Entstigmatisierung von Cannabis, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Cannabis-Nutzung zu erhöhen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Auch am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche Personen beteiligen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (per E-Mail, Aufnahmeformular auf der Homepage, etc.) zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht grundsätzlich nicht für Personen unter 21 Jahren und wird diesen aus Gründen der Prävention und des Gesundheitsschutzes in der Regel nicht gewährt. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, so besteht das Recht, den Antrag in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds (natürliche Person)
b. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds (juristische Person)
c. durch Austritt
d. durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

a. ein Rückstand mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Höhe von mindestens drei Monatsbeiträgen besteht
b. das Mitglied seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
c. dem Mitglied ein Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/ oder das Ansehen des Vereins negativ zu beeinträchtigen und/ oder dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
d. dem Mitglied eine nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem gemeinschaftlichen Anbau durch den Verein nachgewiesen werden kann und dies zum Zeitpunkt der Weitergabe gesetzlich unzulässig ist.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei ist das Mitglied auf die möglichen Rechtsfolgen des Ausschlusses hinzuweisen. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat eine aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit (51%) über den Ausschluss.

(7) Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.

§ 4 Daten und Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/ oder behördlicher Auflagen erforderlich wird.

(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Ausgenommen von der Einwilligungspflicht ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein relevante Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Geldbeträgen (Grundbeitrag).

(2) Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau rechtlich zulässig ist, legt der Verein zusätzlich Sonderbeiträge zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag um einen mengenabhängigen Beitrag ergänzt, der sich nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis (in Gramm) staffelt. Diese Beiträge richten sich nach den anteilig entstandenen Investitionen und Kosten, ggf. zzgl. eines Vereinszuschlags und gesetzlicher Abgaben.

(3) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr sowie aller weiteren Beiträge geregelt werden.

§ 6 Vereinsmittel

(1) Der Verein ist selbstlos auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3) Der Verein kann Einnahmen erzielen durch:

a. Mitgliedsbeiträge einschließlich Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge und Vereinszuschläge
b. Veranstaltungserlöse,
c. Verkauf von Merchandise-Artikeln,
d. Spenden und Sponsoring.

(4) Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge auch durch allgemeine Vereinsmittel sowie Spenden und Sponsoring unterstützt werden.

(5) Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und zur Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen.

(6) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Anbaurat.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Ausschüsse beschließen.

(3) Die Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden die Mitglieder durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierbei an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl (auf Antrag und einstimmiger Entscheidung aller stimmberechtigten Mitglieder sind auch andere Wahlformen zulässig) 
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplanes und Beschluss einer Finanzordnung
c. Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau.
d. Beschluss einer Anbau- und Abgabenordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauenden Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt. Der Anbaurat ist bei mehrheitlicher Entscheidung, Begründung und Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, von der Anbauordnung abzuweichen.
e. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes.
g. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins.
h. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung). Eine Einladung über digitale Kommunikationsmittel wie z.B. E-Mail, o.Ä. ist ebenfalls möglich.
Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung in Textform verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
b. mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Der Vorstand hat dann spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Mitgliederversammlung zu terminieren.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als zwei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmen können sowohl in Präsenz als auch in digitaler Form abgegeben werden und sind in jedem Fall als vollwertig zu werten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangen.

(10) Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen statt.

(11) Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt. Wird Widerspruch erhoben, ist eine geheime Wahl abzuhalten.

(12) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(13) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden – und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können. Das Versammlungsprotokoll kann hierbei auch nachträglich durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 9 Vorstand

(1) Diese 5 Personen bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB:

1. der Vorsitzende,
2. ein stellvertretender Vorsitzender,
3. der Schatzmeister,
4. der stellvertretende Schatzmeister,
5. der Beauftragte für Suchtprävention.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr,
d. Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,
e. Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts,
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(6) Vorstandssitzungen sollen in der Regel halbjährlich stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.

(7) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Über die Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(10) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung vorgeben.

§ 10 Anbaurat

(1) Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

(2) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:

a. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung,
b. Sortenauswahl für den Anbau – diese kann durch eine Mitgliederumfrage unterstützt werden
c. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,
d. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

(4) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(5) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf i.d.R. zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(6) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(7) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 51% der Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt.

§ 11 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der jeweiligen in § 8 Absatz (8) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben wurde.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist jedoch unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat:

a. Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V.
b. Das örtliche Tierheim
c. Das Deutsche Rote Kreuz